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§ 2 Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2019

§ 2
Publikationsmedien

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at ) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. Name der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers;
  2. 2. Auftragsgegenstand;
  3. 3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;
  4. 4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;
  5. 5. im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

23.04.2019

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