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§ 3 Oö. Aufsichtsorganeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2013

§ 3

Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Aufsichtsorgan“ und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans enthalten.

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