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§ 1 Oö. PSchulV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

1. ABSCHNITT
Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte an bestimmten Privatschulen
des Landes Oberösterreich

§ 1
Anwendungsbereich

Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

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