1. ABSCHNITT
Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte an bestimmten Privatschulen
des Landes Oberösterreich
§ 1
Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
