§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im § 3 bezeichneten Sektionen bestimmt.
(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
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