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§ 2 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 2

Teilweise geschützte Pflanzenarten

Teilweise geschützt im Sinn des § 28 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.

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