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§ 12 Oö. Artenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 12

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

  1. 1. für Säugetiere:
  1. 2. für Vögel, unbeschadet des § 11:

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

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