§ 12
Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder
Tötens geschützter Tiere
(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:
- 1. für Säugetiere:
- - als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
- - Tonbandgeräte;
- - elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
- - künstliche Lichtquellen;
- - Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
- - Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
- - Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
- - Sprengstoffe;
- - Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- - Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
- - Armbrüste;
- - Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
- - Begasen oder Ausräuchern;
- - halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
- 2. für Vögel, unbeschadet des § 11:
- - Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
- - Tonbandgeräte;
- - elektrische Schläge erteilende Geräte;
- - Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
- - Sprengstoffe;
- - Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
- - halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit
einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
