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§ 3 V Verdienstentgang von Gemeindeorganen wegen Funktionsausübung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß § 2 beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.

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