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§ 50 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1997

§ 50

Verständigungspflichten der Schule

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

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