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§ 101 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1997

§ 101

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

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