vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1992

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 63
Konzentration des Verfahrens

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte