VIII. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63
Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
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