§ 44
Sprengel für Polytechnische Schulen
(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999)
11.08.2014
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