§ 43
Sonderschulsprengel
(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)
28.07.2016
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