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§ 43 Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2016

§ 43
Sonderschulsprengel

(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.

(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)

28.07.2016

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