§ 1
Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 22/1990 zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 4.097 m2 werden der Gemeinde Neustift im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach und Gerichtsbezirk Lembach, zugewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
