§ 9
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von § 4 durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a alle im § 1b Abs. 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
01.08.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
