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§ 8 Oö. PolStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2017

§ 8
Ausnahmen

Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:

  1. a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;
  2. b) zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;
  3. c) im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
  4. d) im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)

01.08.2017

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