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§ 5 LVG nasse Grenzen Österreich - Deutschland 1973

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 5

Im Grenzabschnitt "Inn" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.

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