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§ 4 LVG nasse Grenzen Österreich - Deutschland 1973

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 4

Im Grenzabschnitt "Innwinkel" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.

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