vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Prüfungsgebührengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

§ 3

In einzelnen Verwaltungssachen, die eine Prüfungsgebühr betreffen, entscheidet jene Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist; ist hierüber nichts bestimmt, entscheidet die Landesregierung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte