vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 NÖ LGA DDP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

§ 3

Modul 2 LGA

(1) Modul 2 LGA umfasst folgende Gegenstände:

  1. 1. Datenschutz,
  2. 2. Büro- und Teamorganisation,
  3. 3. Werte der NÖ Landesgesundheitsagentur,
  4. 4. Staatskunde.

(2) Die Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 werden in Form von E-Learning-Einheiten vermittelt. Die Dienstprüfung ist schriftlich im Rahmen einer Online-Prüfung unter Aufsicht abzulegen und es ist der Erwerb von Überblickskenntnissen in den Gegenständen nachzuweisen.

(3) Zusätzlich umfasst Modul 2 LGA folgende Gegenstände, die in Form von Präsenzseminaren, an denen verpflichtend teilzunehmen ist, vermittelt werden und die im Rahmen einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat zu absolvieren sind:

  1. 1. Gesundheits- und Sozialrecht (Medizinrecht),
  2. 2. Unternehmensrecht,
  3. 3. Arbeitsrecht,
  4. 4. Dienstrecht,
  5. 5. Gesundheits- und Sozialwesen,
  6. 6. Grundlagen von Management und Organisation.

(4) Bei der mündlichen Prüfung für Modul 2 LGA ist der Erwerb von Grundkenntnissen in den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 3 nachzuweisen.

09.11.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte