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§ 5 NÖ PPA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 5
Tätigkeitsbericht

(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 1 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

08.07.2025

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