§ 5
Tätigkeitsbericht
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 1 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.
03.01.2020
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