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§ 17 NÖ PPA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 17
Übergangsbestimmung

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte NÖ Patienten- und Pflegeanwalt gilt als weiter bestellt. Die Mitglieder der NÖ Patienten-Entschädigungskommission gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als weiter bestellt.

03.01.2020

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