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§ 38 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 38
Kostentragung

Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.

03.01.2020

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