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§ 10 NÖ LGA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 10
Geschäftsordnung des Vorstands

Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
  2. 2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
  3. 3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.

03.01.2020

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