§ 10
Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
- 2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
- 3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.
03.01.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
