vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2024

§ 4

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

  1. 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,
  2. 2. Zuwendungen des Landes in Höhe von jährlich € 13,8 Millionen,
  3. 3. Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, im Ausmaß von jährlich € 27,6 Millionen,
  4. 4. Erlöse aus Darlehensaufnahmen,
  5. 5. Eingänge von Zinsen und
  6. 6. sonstige Einnahmen.

(2) In den Kalenderjahren 2024 bis inklusive 2040 erfolgt jährlich eine zusätzliche Mittelaufbringung in einer Gesamthöhe von bis zu € 13,2 Millionen, welche jeweils zur Hälfte durch Zuwendungen des Landes und durch Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, erfolgt.

08.04.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte