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§ 13 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

§ 13.

(1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 11 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Abs. 5).

(2) Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß § 29 Abs. 3 auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.

(3) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

  1. 1. Die Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Abs. 6 und 7.
  2. 2. Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Abs. 8.
  3. 3. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  4. 4. Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Abs. 9.

(4) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß § 27 Abs. 2 erhöht.

(5) Die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind von den Ländern auf Basis landesrechtlicher Regelungen für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. 1. Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden;
  2. 2. Unterstützung strukturschwacher Gemeinden;
  3. 3. Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind;
  4. 4. landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen;
  5. 5. Bedarfszuweisungen an Gemeinden.

(6) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001 bis 20.000

20.001 bis 50.000

über 50.000

Burgenland

0,00

135,91

135,91

135,91

Kärnten

0,00

108,00

128,52

128,52

Niederösterreich

0,00

153,83

153,83

153,83

Oberösterreich

0,00

117,89

128,04

128,04

Salzburg

0,00

151,01

186,03

218,60

Steiermark

0,00

103,69

103,69

147,28

Tirol

0,00

170,71

170,71

225,12

Vorarlberg

0,00

146,02

175,01

175,01

     

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert. Die erste Valorisierung findet im Jahr 2024 entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 statt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.

(8) Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung beträgt in Gemeinden bis 9 300 Einwohner 0,90 Euro, in Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohnern wird der Betrag mit folgender Formel ermittelt: 0,90 * (10 000 – Einwohnerzahl der Gemeinde) / 700.

(9) Gemeinden, deren Ertragsanteile je Einwohner sich gegenüber dem Vorjahr um einen Wert unterhalb eines Mindestniveaus entwickeln, erhalten eine Aufstockung, die wie folgt ermittelt und finanziert wird:

  1. 1. Das Mindestniveau ist die Hälfte der prozentuellen Steigerung der nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner.
  2. 2. Wenn das gemäß Z 1 ermittelte Mindestniveau unter 0,5 % liegen würde, dann ist das Mindestniveau die prozentuelle Steigerung abzüglich 0,5 Prozentpunkte.
  3. 3. Gemeinden, deren Entwicklung der Ertragsanteile je Einwohner unter diesem Mindestniveau liegen, erhalten eine Aufstockung in Höhe der Differenz.
  4. 4. Diese Aufstockung wird durch einen Abzug von den Ertragsanteilen derjenigen Gemeinden des Landes finanziert, deren Ertragsanteile je Einwohner stärker als die nach den Abzügen gemäß Abs. 1 und 2 zu verteilenden Ertragsanteile der Gemeinden des Landes je Einwohner gestiegen sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, mit denen die Ertragsanteile dieser Gemeinden über diesem Niveau liegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258541

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