§ 3
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.
(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.
28.08.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
