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§ 3 NÖ L-DHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 3

Zuständigkeit der Bildungsdirektion

(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.

(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

28.08.2018

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