§ 5
Zuständigkeit der Begutachtungskommission für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
Für die Besetzung der Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt § 26a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 mit Ausnahme des Abs. 4 für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass
- 1. anstelle der Leitungsfunktion an Pflichtschulen die Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tritt und
- 2. die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission vom Bildungsdirektor durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen sind.
28.08.2018
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