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§ 49 NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2016

§ 49

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

23.08.2016

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