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§ 18c NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2026

§ 18c

Sonderbestimmungen für Rechenzentren

(1) Rechenzentren ab einer dafür genutzten Fläche von mehr als 0,5 ha dürfen nur in der Widmungsart Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum errichtet werden, wobei sämtliche Anlagenteile von einem oder mehreren Rechenzentren mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.

(2) Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum ist insbesondere eine ausreichende, dauerhafte und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen, und Möglichkeiten zur Nutzung der Abwärme sowie Auswirkungen auf lokale Entwicklungen sind zu berücksichtigen.

(3) Aus Anlass der Festlegung des Widmungszusatzes „Rechenzentrum“ bei einem bestehenden Bauland-Sondergebiet dürfen Verträge nach § 17 Abs. 3 abgeschlossen werden.

09.06.2026

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