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§ 18b NÖ ROG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 18b

Interkommunale Betriebsgebietsflächen

Die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist lediglich bis zu einem Ausmaß von insgesamt 2 ha zulässig.

  1. - die Erweiterung von am 14. Dezember 2023 bestehenden Betrieben oder- die erstmalige Widmung von Interkommunalen Betriebsgebietsflächen (§ 1 Abs. 1 Z 21)

29.01.2024

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