Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- - Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der VOLV);
- - Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;
- - Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule; der Abschnitt “Ganzkörper-Vibrationen" des Anhangs B der VOLV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: “dass für sitzende, stehende oder liegende Dienstnehmer die Vektorsumme heranzuziehen ist:"
- - Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der VOLV);
- - gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
- - störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.
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