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§ 10 NÖ LFW OPST-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2010

§ 10

Natürliche optische Strahlung

Der Schutz von Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 74, 74a, 76c bis 76f, 78i Abs. 8, 78y und 89 NÖ Landarbeitsordnung 1973 durchzuführen.

Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie z. B. Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut, geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.

Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 76 Abs. 2 Z 9 NÖ Landarbeitsordnung 1973).

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