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§ 45 NÖ SÄG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 45

Austritt

(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  1. 1. wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
  2. 2. den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

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