Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 45
Austritt
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1. wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder
- 2. den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.
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