§ 24
Entgeltauszahlung
(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
- 1. das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
- 2. der Kinderzuschuss.
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
- 1. die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
- 2. die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);
- 3. die Sonn- und Feiertagszulage;
- 4. die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
03.01.2025
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