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§ 25 NÖ SÄG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

3. Abschnitt

Sonstige Leistungen

§ 25

Sonderzahlung

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

  1. 1. des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,
  2. 2. des Kinderzuschusses und
  3. 3. einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

03.01.2025

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