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§ 7 NÖ LFW JB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 7

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.

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