vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2018

§ 84

Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.

29.01.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte