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§ 83 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses

§ 83

Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. 1. Austritt (§ 84),
  2. 2. Ausscheidung (§ 85),
  3. 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),
  4. 4. Entlassung (§ 86),
  5. 5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
  6. 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
  7. 7. Tod.

(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

03.12.2014

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