Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses
§ 83
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- 1. Austritt (§ 84),
- 2. Ausscheidung (§ 85),
- 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),
- 4. Entlassung (§ 86),
- 5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
- 6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
- 7. Tod.
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
03.12.2014
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