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§ 20 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 20

Prüfungssenate, Einzelprüfer

(1) Die Prüfungen sind, soweit in der jeweiligen Dienstprüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten oder Einzelprüfern abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bilden, vorgesehene Einzelprüfer sind von ihm aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.

03.12.2014

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