Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 188
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
03.12.2014
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