Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 187
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
- 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79 sowie
- 2. das Zustellgesetz
- anzuwenden.
29.01.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
