§ 79
Mitarbeitervorsorge
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68).
- 2. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 5 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
29.01.2018
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