vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 184 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 184 Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung. Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 184

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

03.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte