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§ 9 Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 9

Was ist zu prüfen?

Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.

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