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§ 10 Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 10

Wann hat die Einstufungsprüfung teilweise zu entfallen?

(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber

(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.

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